§ 99c HSchG - Gliederung und Leitung des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Das Hessische Landesinstitut für Pädagogik gliedert sich in Pädagogische Institute für jeweils einzelne Regionen des Landes. Die Pädagogischen Institute sind im Landesinstitut organisatorisch miteinander verbunden und erfüllen im Rahmen eines gemeinsamen Arbeitsprogramms und eines gemeinsamen Haushalts in weit gehender Selbstständigkeit regionale, landesweite und zentrale Aufgaben (§ 99b).

(2) Das Hessische Landesinstitut für Pädagogik wird von einem Direktorium geleitet, das aus den Leiterinnen und Leitern der Pädagogischen Institut besteht. Der Vorsitz und die Geschäftsführung des Direktoriums wird vom Kultusministerium der Leiterin oder dem Leiter eines Pädagogischen Instituts übertragen. Die Übertragung auf Zeit ist möglich. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass das Hessische Landesinstitut für Pädagogik seine Aufgabe erfüllt.