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§ 12 SächsRAVG - Abtretung, Aufrechnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Amtliche Abkürzung
SächsRAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
302-3

(1) Ansprüche auf Leistungen können vom Anspruchsberechtigten nicht abgetreten werden.

(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.