§ 26 BAföG - Umfang der Vermögensanrechnung

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Amtliche Abkürzung
BAföG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2

(1) Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

(2) 1Vermögen des Ehegatten und der Eltern des Auszubildenden wird mit der Maßgabe angerechnet, daß der Bedarf des Auszubildenden als gedeckt gilt, wenn der Ehegatte oder zumindest ein Elternteil für das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums im Geltungsbereich dieses Gesetzes Vermögensteuer zu entrichten haben. 2Abweichend von Satz 1 gilt der Bedarf durch die Anrechnung des Vermögens einer der vorgenannten Personen nicht als gedeckt, wenn

  1. 1.
    diese einer Veranlagungsgemeinschaft angehört und ihr eigenes Vermögen eine Vermögensteuerzahlungspflicht nicht begründen würde,
  2. 2.
    ihr Vermögen nach Abzug des Teils, dessen Einsatz oder Verwertung zu einer unbilligen Härte führen würde, eine Vermögensteuerzahlungspflicht nicht begründen würde, oder
  3. 3.
    zu Beginn des Bewilligungszeitraums eine Vermögensteuerzahlungspflicht nicht mehr besteht.