§ 1618a BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.