§ 31 BRAO - Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Bei jedem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird eine Liste der bei ihm zugelassenen Rechtsanwälte geführt.

(2) 1Der Rechtsanwalt wird in die Liste eingetragen, nachdem er vereidigt ist (§ 26), seinen Wohnsitz genommen und eine Kanzlei eingerichtet hat (§ 27). 2Ist der Rechtsanwalt von den Pflichten des § 27 befreit worden, so wird er eingetragen, sobald er vereidigt ist.

(3) 1In der Liste sind der Zeitpunkt der Zulassung und der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei des Rechtsanwalts sowie die Erlaubnis, auswärtige Sprechtage abzuhalten oder eine Zweigstelle einzurichten, zu vermerken. 2In den Fällen des § 29 Abs. 1 - des § 29a Abs. 1 Satz 2 oder des § 29a Abs. 2 wird der Inhalt der Befreiung vermerkt.

(4) Der Rechtsanwalt erhält über seine Eintragung in die Liste eine Bescheinigung.

(5) Verlegt der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei, so hat er dies der Landesjustizverwaltung und dem Gericht, bei dem er zugelassen ist, zur Eintragung in die Liste unverzüglich anzuzeigen.