§ 52 BremPolG - Kennzeichnung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
- 1.
Angabe des Mittels der Erhebung einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
- 2.
Angabe der Kategorie betroffener Personen, zu denen zur Identifizierung dienende Daten, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder Anschrift, angelegt wurden,
- 3.
Angabe
- a)
der Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient,
- b)
der Straftaten, deren Verhütung die Erhebung dient, und
- c)
der Rechtsgrundlage der jeweiligen Maßnahme der Datenerhebung,
- 4.
Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 soll durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus sind die erste Daten verarbeitende Stelle sowie, soweit möglich, diejenige Person, von der die Daten erlangt wurden, anzugeben.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine solche Kennzeichnung erfolgt ist.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist.