§ 17 ThürKAG - Leichtfertige Abgabeverkürzung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 610-1
Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in § 16 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.