§ 110 GemO - Rechnungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Der Bürgermeister legt die Jahresrechnung dem Gemeinderat zur Prüfung vor. Die Jahresrechnung soll zuvor durch einen Gemeindeausschuß nach den Grundsätzen des § 112 Abs. 1 geprüft werden. Abweichend von § 46 wählt der Ausschuß ein Ratsmitglied zum Vorsitzenden.
(2) Besteht ein Rechnungsprüfungsamt, so leitet der Bürgermeister zunächst diesem die Jahresrechnung zu.
(3) Der Bürgermeister hat beim Rechnungsprüfungsverfahren kein Stimmrecht; er ist jedoch berechtigt und verpflichtet, Auskünfte zu erteilen. Das gleiche gilt für die Beigeordneten, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister im Prüfungszeitraum vertreten haben.
(4) Für die überörtliche Prüfung der Gemeinden durch den Rechnungshof gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz. Die überörtliche Prüfung erstreckt sich auch auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der von der Gemeinde geführten rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts. Bei der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung wird ein Gemeindeprüfungsamt eingerichtet; es unterliegt der fachlichen Weisung des Rechnungshofs. Der Rechnungshof kann die überörtliche Prüfung ganz oder teilweise widerruflich den Gemeindeprüfungsämtern übertragen (§ 14 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz). Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Rechnungshofs durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Organisation, die Bereitstellung der erforderlichen Bediensteten sowie über die Bestellung und Abberufung des Leiters des Gemeindeprüfungsamtes zu treffen.
(5) Im Anschluß an die Unterrichtung des Gemeinderats über das Ergebnis einer überörtlichen Prüfung gemäß § 33 Abs. 1 sind die Prüfungsmitteilungen und eine etwaige Stellungnahme der Gemeindeverwaltung an sieben Werktagen öffentlich auszulegen; dies gilt nicht für Angelegenheiten im Sinne des § 20 Abs. 1. Ort und Zeit der Auslegung sind öffentlich bekanntzumachen.