§ 107a BeamtVG - Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
- Amtliche Abkürzung
- BeamtVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-25
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2005 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.
(2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß hinsichtlich der Voraussetzungen einer zweijährigen Amtszeit und des Alters im Sinne des § 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung auf das reguläre Ende der Kommunalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfällt.