§ 27 SpkG - Jahresüberschuss
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
(1) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrates den um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss bis zu 75 vom Hundert unbeschadet von Absatz 2 mit Wirkung für den Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage oder einer freien Rücklage zuführen (Vorwegzuführung); die Zuführung zu einer freien Rücklage darf die Hälfte der Zuführung zur Sicherheitsrücklage nicht übersteigen.
(2) Der Jahresüberschuss im Sinne von Absatz 1 ist voll der Sicherheitsrücklage zuzuführen, solange und soweit die Anlagen in qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom 30.11.2013, S. 6), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/880 der Kommission vom 4. Juni 2015 (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 7), die Rücklagen übersteigen.
(3) Der Verwaltungsrat kann unter Würdigung der aktuellen und künftigen wirtschaftlichen Lage der Sparkasse auch im Hinblick auf die Erfüllung des öffentlichen Auftrags beschließen, dass von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und eine Vorwegzuführung nach Absatz 1 geminderten Jahresüberschuss bis zu 35 Prozent dem Träger zugeführt werden, wenn die harte Kernkapitalquote gemäß bankaufsichtlicher Vorgaben mindestens 15 Prozent zuzüglich der von der Aufsicht vorgegebenen Kapitalzuschläge und Eigenmittelempfehlungen beträgt. Vor der Beschlussfassung des Verwaltungsrates nach Satz 1 ist eine Empfehlung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers einzuholen, bis zu welcher Höhe eine Zuführung wirtschaftlich vertretbar ist.
(4) Der nicht nach den Absätzen 1 bis 3 verwendete Teil des Jahresüberschusses ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen.
(5) Der dem Träger nach Absatz 3 zugeführte Betrag ist im Benehmen mit der Sparkasse für öffentliche, im Sinne des Steuerrechts gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Mit vorheriger Zustimmung des Trägers kann dieser Betrag von der Sparkasse selbst für die im Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.