§ 4a OVP - Sonderregelung für Einstellungsanträge

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Abweichend von § 4 Absatz 3 können bei Fristen, die sich auf den Einstellungstermin 1. Mai 2021 beziehen, Unterlagen in Einzelfällen auch nach Fristablauf vorgelegt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Verzögerungen wegen des auf Grund der Covid-19-Pandemie eingeschränkten Betriebes von Einrichtungen und Verwaltungen nicht zu vertreten hat. Die fehlenden Unterlagen sind unverzüglich nach Dienstantritt nachzureichen.

(2) Auf Masterabschlüsse ist Absatz 1 nur dann anwendbar, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits alle erforderlichen Leistungen für den Masterabschluss erfolgreich erbracht hat und die jeweilige Universität dies dem für Schulen zuständigen Ministerium innerhalb der nach § 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Frist in elektronischer Form bestätigt. Für Zeugnisse über die Erste Staatsprüfung gilt Satz 1 entsprechend, wobei die Bestätigung durch das Landesprüfungsamt unmittelbar gegenüber der einstellenden Bezirksregierung erfolgt. Das für Schulen zuständige Ministerium kann die festgelegte Frist verlängern.