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§ 5a HeilBerG - Meldepflichten, Verwaltungszusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

(1) Die zuständigen Behörden nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) und nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung Bundes-Tierärzteordnung vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 582) jeweils in der jeweils geltenden Fassung (Berufszulassungsbehörden) informieren die Kammern sowie die untere Gesundheitsbehörde oder die Veterinärbehörde, die für den Ort der Berufsausübung zuständig sind, über Erteilung, Erlöschen, Rücknahme, Ruhen und Widerruf von Approbation und Berufserlaubnis und übermitteln ihnen Kopien der Meldungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 225 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist und der der Meldung beigefügten Dokumente.

(2) Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die Kammern auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermitteln die Kammern An- und Abmeldungen von Kammerangehörigen mit Namen, Gebiets-, Teilgebiets-, Zusatzbezeichnung, Art der Tätigkeit und Anschrift der nach Absatz 1 zuständigen unteren Gesundheits- oder Veterinärbehörde.

(4) Die Kammern unterrichten die Berufszulassungsbehörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammerangehörigen oder Dienstleistenden hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel sowie einen begründeten Verdacht einer Erkrankung, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt, und über den Ausgang der Prüfungen, die sie auf Grund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG durchgeführt hat. Die Kammern sind berechtigt, die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über personenbezogene Daten von Kammerangehörigen, welche für ein disziplinarrechtliches Verfahren erheblich sind, zu unterrichten und die von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermittelten personenbezogenen Daten von Kammerangehörigen, die für die Aufgabenerfüllung der Kammern erforderlich sind, zu verarbeiten.

(5) Die Kammer stellt den Behörden europäischer Staaten im Sinne des § 3 Absatz 1 zum Zweck der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4. April 2011 S. 45) auf Anfrage Informationen über die Berufsausübungsberechtigung der Kammerangehörigen und Dienstleistenden aus ihren Verzeichnissen nach § 5 Absatz 1 zur Verfügung.

(6) Die Kammern sind berechtigt, die nach § 5 gespeicherten personenbezogenen Daten an andere Kammern zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist. Sie sind berechtigt, personenbezogene Daten von Kammerangehörigen, die ihnen von anderen Kammern übermittelt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(7) Die Kammern sind berechtigt, Auskünfte über berufsrechtliche Ermittlungen, Maßnahmen nach § 60 und Rügen sowie Mahnungen nach § 58e anderen Kammern zur Ausübung der dortigen Berufsaufsicht auf Anfrage oder in Fällen von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Patientengefährdung zu erteilen.

(8) Patientinnen oder Patienten sowie Tierhalterinnen oder Tierhalter, die eine Beschwerde über Kammerangehörige betreffend ein Berufsvergehen erhoben haben, steht ein Auskunftsanspruch zum Sachstand des berufsrechtlichen Verfahrens zu. Nach Abschluss des Verfahrens teilt die Kammer der beschwerdeführenden Person nach Satz 1 mit, ob ein Berufsvergehen festgestellt worden ist, im Fall des Antrags nach § 71 Absatz 1 erfolgt die Mitteilung nach rechtskräftigem Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens. Die Sätze 1 und 2 finden auf andere beschwerdeführende Personen Anwendung, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Information glaubhaft machen.