§ 45 KWO - Zählung der Stimmvermerke, der Wahlschein und der Umschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Umschläge und Stimmzettel vom Tisch des Wahlvorstandes entfernt. Sodann werden die Umschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.
(2) Der Umschlagskontrolle nach Absatz 1 ist bei verbundenen Wahlen die Zahl der Umschläge abzüglich der Stimmvermerke und der Wahlscheine für Wähler, die ihre Stimme für andere gleichzeitig stattfindende Kommunalwahlen abgegeben haben, für diese Wahl aber nicht stimmberechtigt waren, zugrundezulegen.