§ 29 BRRG
Bibliographie
- Titel
- Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
- Amtliche Abkürzung
- BRRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Antrag innerhalb einer bestimmten Frist seit Beginn des Ruhestandes gestellt werden muß.
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden kann, wenn er mindestens seinen früheren allgemeinen Rechtsstand wieder erhält und ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll.