§ 166 HSchG - Schulen in freier Trägerschaft

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Schulen in freier Trägerschaft bereichern als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes. 2Sie erweitern das Angebot freier Schulwahl und können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern.

(2) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, jedoch nicht vom Land und von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet und betrieben werden.

(3) § 2 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.