§ 56 BremPolG - Bereitstellung von Daten an Kontrollgremien
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
Delegationsmitglieder von Organisationen, die auf völkerrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen seitens der Polizei überprüfen, erhalten während ihres Besuchs von Einrichtungen der Polizei Einsicht in personenbezogene Daten und die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Delegation erforderlich ist. Das Einsichtsrecht umfasst auch personenbezogene Daten besonderer Kategorien und die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Delegation unerlässlich ist.