§ 104 LPersVG - Beschäftigte der Staatsforstverwaltung, Stufenvertretung
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Beschäftigte der Staatsforstverwaltung sind die staatlichen Beschäftigten der Forstämter, der Zentralstelle der Forstverwaltung in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd und des Bereichs Forsten bei dem für das Forstwesen zuständigen Ministerium.
(2) Die staatlichen Beschäftigten der Forstämter und der Zentralstelle der Forstverwaltung in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd bilden einen Bezirkspersonalrat, der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a auch die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahrnimmt. Die staatlichen Beschäftigten des Bereichs Forsten bei dem für das Forstwesen zuständigen Ministerium nehmen an der Bildung des allgemeinen Hauptpersonalrats teil.