§ 12 PassG - Einziehung
Bibliographie
- Titel
- Passgesetz (PassG)
- Amtliche Abkürzung
- PassG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 210-5
(1) Ein nach § 11 ungültiger Pass oder Passersatz kann eingezogen werden.
(2) Besitzt jemand unbefugt mehrere Pässe, so sind sie bis auf einen Pass einzuziehen.
(3) Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fortgefallen ist.