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§ 48 HeilBerG - Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
502-1

(1) Gebiets- und Schwerpunktbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landesapothekerkammer in den Fachrichtungen

  1. 1.

    Praktische Pharmazie,

  2. 2.

    Theoretische Pharmazie,

  3. 3.

    Arzneimittelinformation,

  4. 4.

    Methodisch-technische Pharmazie,

  5. 5.

    Ökologie,

  6. 6.

    Öffentliches Gesundheitswesen

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(2) Die Weiterbildung nach § 38 Abs. 6 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung; Prüfung und Abgabe der Arzneimittel, bei ihrer Begutachtung sowie zur Information über Arzneimittel. Sie erstreckt sich auch auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, bezogen auf Arzneimittel sowie Gifte und andere gesundheitsschädliche Stoffe, auf die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei deren Nachweis, auf die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und auf die Verhütung der von ihnen ausgehenden Gefahren.

(3) Die Weiterbildung kann in zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken und Betrieben der pharmazeutischen Industrie sowie anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass

  1. 1.

    die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. des Gebietes oder Schwerpunktes zu erwerben, auf das sich die Bezeichnung nach § 35 bezieht,

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.

(4) Die im Übrigen Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 35 zu führen, gilt auch im Land Brandenburg.