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§ 43 SächsJG - Bedienstete des Grundbuchamtes und ihre Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Amtliche Abkürzung
SächsJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-14

(1) Die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Grundbuchverfahren werden, soweit nicht Urkundsbeamte der Geschäftsstellen bestellt oder andere Bedienstete mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut sind, durch den zuständigen Rechtspfleger oder den nach § 12 mit Rechtspflegeraufgaben betrauten Bediensteten wahrgenommen.

(2) Für die Unterzeichnung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe und der nachträglich auf diese Briefe gesetzten Vermerke ist der Bedienstete, der die Führung des Grundbuchs wahrnimmt, allein zuständig; der Unterschrift eines weiteren Bediensteten bedarf es nicht. Das Gleiche gilt für den Bediensteten, der in den Fällen des § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Grundbuchordnung oder in den durch Rechtsverordnung nach § 126 Abs. 1 der Grundbuchordnung geregelten Fällen die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrnimmt.