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§ 6 KPG - Prüfungen durch den Landrat

Bibliographie

Titel
Kommunalprüfungsgesetz (KPG)
Amtliche Abkürzung
KPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2022-1

(1) Dem Landrat obliegt die überörtliche Prüfung der kommunalen Körperschaften, für deren Rechtsaufsicht er zuständig ist. Er nimmt die Prüfung nach § 4 Abs. 2 wahr, soweit diese nicht Aufgabe des Landesrechnungshofes ist.

(2) Der Landrat bedient sich im Rahmen der Zuständigkeiten nach diesem Gesetz des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises als Gemeindeprüfungsamt. Der Landrat, der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sind bei der Beurteilung der Prüfungsvorgänge im Rahmen der überörtlichen Prüfung an Weisungen nicht gebunden.

(3) Kommunale Körperschaften nach Absatz 1, die kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben, sollen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren einmal geprüft werden. Unvermutete Kassenprüfungen sind mindestens jährlich vorzunehmen. Prüfungen aus besonderem Anlass bleiben davon unberührt.

(4) Leiter und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen in Bezug auf die von ihnen zu prüfenden kommunalen Körperschaften weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Tätigkeit eine Angelegenheit betrifft, die ihnen oder ihren Angehörigen oder einer von ihnen vertretenen natürlichen oder juristischen Person mittelbar oder unmittelbar Vor- oder Nachteile bringt. § 2 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Sie sind insoweit von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.