§ 555f BGB - Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
- 1.
zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
- 2.
Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
- 3.
künftige Höhe der Miete.