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  • ab 01.05.2013 (aktuelle Fassung)

§ 555f BGB - Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)     
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

(1) Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

  1. 1.

    zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,

  2. 2.

    Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,

  3. 3.

    künftige Höhe der Miete.