§ 20 HmbBeihVO - Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBeihVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-90
(1) Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in
- 1.
Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,
- 2.
Einrichtungen für Suchtbehandlungen und
- 3.
sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation
sind nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig.
(2) Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen sind auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen besonders spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen. Anschlussheilbehandlungen liegen nur vor, wenn sie sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließen oder bei einer zeitlichen Unterbrechung zum Krankenhausaufenthalt mit diesem in zeitlichem Zusammenhang stehen.
(3) Einrichtungen für Suchtbehandlungen sind auf Suchtbehandlungen zur Entwöhnung spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen.
(4) Sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nur solche, welche die Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 SGB V erfüllen (Rehabilitationseinrichtungen).
(5) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2 oder 3 ist, dass die Maßnahme nach begründeter ärztlicher Bescheinigung nach Art und vorgesehener Dauer notwendig ist und ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind; die Ärztin bzw. der Arzt darf nicht in einer Rechtsbeziehung zur behandelnden Einrichtung stehen. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 4 ist, dass es sich nicht um eine Anschlussheilbehandlung (Absatz 2) handelt und die Art und Schwere der Erkrankung nach einem Gutachten einer oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes die stationäre Behandlung und die vorgesehene Dauer medizinisch notwendig macht und ambulante Behandlungen oder eine Kur nicht ausreichend sind. Die Beihilfefähigkeit ist von der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Beihilfestelle abhängig, in Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 ab einer Dauer von 30 Tagen.
(6) Aus Anlass einer stationären Behandlung in Einrichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind beihilfefähig die Aufwendungen
- 1.
für gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach den §§ 5, 8 und 9,
- 2.
nach § 14,
- 3.
für Pflege, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz zuzüglich Kurtaxe,
- 4.
für den ärztlichen Schlussbericht,
- 5.
für die An- und Abreise in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer, höchstens bis zu 300 Euro, unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel; die Entfernungskilometer bestimmen sich regelmäßig nach der kürzesten üblicherweise mit einem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Einrichtung zurückzulegenden Strecke; außerdem sind bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die nachgewiesenen Kosten für die Beförderung nicht persönlich mitgeführten Gepäcks beihilfefähig.
Satz 1 Nummern 3 und 5 gilt auch für Begleitpersonen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtlichen Ausweis oder medizinisches Gutachten festgestellt ist und die Einrichtung bestätigt, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist. Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach den Absätzen 2 bis 4, die Leistungen nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 betreffen, sind nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 ist ausgeschlossen.