§ 157 GOLT - Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung muss der Vorsitzende unverzüglich aufrufen. Erfolgt die Wortmeldung während einer Rede, kommt sie unmittelbar danach zum Aufruf.
(2) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die Behandlung des aufgerufenen Beratungsgegenstands oder auf die Tagesordnung beziehen.
(3) Zu der Wortmeldung erhält, sofern der Ausschuss nicht mehr Redner zulässt, auch ein Mitglied des Landtags zur Gegenrede das Wort. Die Redezeit des einzelnen Redners ist insoweit auf höchstens fünfzehn Minuten beschränkt. Bei mehreren gleichzeitigen Wortmeldungen entscheidet der Vorsitzende, wer das Wort zur Gegenrede erhält.