§ 78 BGBAG
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGBAG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 400-1
(1) Zur Aufnahme des Nachlassinventars und der in den §§ 2121, 2215 und 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuches erwähnten Verzeichnisse sind außer den Notaren die Gerichtsvollzieher zuständig.
(2) Das Nachlassgericht nimmt kein Nachlassinventar auf.