§ 7a JuZuV - Vollstreckungsbehörde nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Justizbeitreibungsgesetzes ist für die Beitreibung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 4b und 6 bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständige Vollstreckungsbehörde, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner ihren oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.