§ 28 SächsDSchG - Gegenstand der Enteignung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 46-1
Durch die Enteignung können
- a)das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken oder beweglichen Sachen entzogen oder belastet werden,
- b)Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Sachen berechtigen, oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken oder beweglichen Sachen beschränken
- c)Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Buchstabe b bezeichneten Art gewähren.