§ 106 BetrVG - Wirtschaftsausschuss

Bibliographie

Titel
Betriebsverfassungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BetrVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7

(1) 1In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. 2Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.

(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.

(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere

  1. 1.
    die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
  2. 2.
    die Produktions- und Absatzlage;
  3. 3.
    das Produktions- und Investitionsprogramm;
  4. 4.
    Rationalisierungsvorhaben;
  5. 5.
    Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
  6. 6.
    die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
  7. 7.
    die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
  8. 8.
    der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
  9. 9.
    die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks sowie
  10. 10.
    sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.