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§ 36 LWG - Bekanntgabe der auf dem Landeswahlvorschlag gewählten Bewerber

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

Der Landeswahlleiter gibt die Namen der auf dem Landeswahlvorschlag gewählten Bewerber öffentlich bekannt.