§ 36 LWG - Bekanntgabe der auf dem Landeswahlvorschlag gewählten Bewerber
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
Der Landeswahlleiter gibt die Namen der auf dem Landeswahlvorschlag gewählten Bewerber öffentlich bekannt.