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§ 10 BetrVG - Vertretung der Minderheitsgruppen

Bibliographie

Titel
Betriebsverfassungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BetrVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7

(1) Arbeiter und Angestellte müssen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

(2) Die Minderheitsgruppe erhält mindestens bei

bis zu50Gruppenangehörigen 1 Vertreter,
51bis200Gruppenangehörigen 2 Vertreter,
201bis600Gruppenangehörigen 3 Vertreter,
601bis1.000Gruppenangehörigen 4 Vertreter,
1.001bis3.000Gruppenangehörigen 5 Vertreter,
3.001bis5.000Gruppenangehörigen 6 Vertreter,
5.001bis9.000Gruppenangehörigen 7 Vertreter,
9.001bis15.000Gruppenangehörigen 8 Vertreter,
über15.000Gruppenangehörigen 9 Vertreter.

(3) Eine Minderheitsgruppe erhält keine Vertretung, wenn ihr nicht mehr als fünf Arbeitnehmer angehören und diese nicht mehr als ein Zwanzigstel der Arbeitnehmer des Betriebs darstellen.