§ 71 SächsDO
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Gegen Beschlüsse der Disziplinarkammer und Disziplinargerichtsbescheide ist die Beschwerde an den Disziplinarsenat zulässig, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur, soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Ordnungsstrafe oder eine dritte Person betreffen.
(2) Die Beschwerde ist bei der Disziplinarkammer innerhalb zweier Wochen seit Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; die Beschwerdefrist wird jedoch auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde beim Disziplinarsenat eingeht.
(3) Die Disziplinarkammer kann der Beschwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet der Disziplinarsenat durch Beschluss endgültig.
(4) Die Disziplinarkammer verwirft die Beschwerde durch Beschluss als unzulässig, wenn sie verspätet eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.