§ 17 BauNVO - Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauNVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 213-1-2
(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
1 | 2 | 3 | 4 |
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Baugebiet | Grundflächenzahl (GRZ) | Geschossflächenzahl (GFZ) | Baumassenzahl (BMZ) |
in Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | - |
in reinen Wohngebieten (WR) allgem. Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | - |
in besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | - |
in Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) | 0,6 | 1,2 | - |
in urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | - |
in Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | - |
in Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 |
in Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | - |
(2) 1Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. 2Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.