§ 142 BRAO - Beschwerde
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
Soweit Beschlüsse des Ehrengerichts und Verfügungen des Untersuchungsrichters mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte zuständig.