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§ 7c AtGPrüfverfahren

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
AtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1

Auf Antrag kann für Weiterentwicklungen der Sicherheitstechnik ein Prüfverfahren zu einzelnen Fragen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2a durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die bereits genehmigt sind oder für die bereits ein Antrag nach § 7 oder 7a bei einer Genehmigungsbehörde gestellt worden ist. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung erforderlich sind. § 20 gilt entsprechend. Das Ergebnis der abgeschlossenen Prüfung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.