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§ 17 LwahlG - Wahlkreisausschuss

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Für die Wahlkreiseinteilung nach § 16 ist der Wahlkreisausschuss zuständig.

(2) Der Wahlkreisausschuss besteht aus der Landeswahlleiterin als der Vorsitzenden oder dem Landeswahlleiter als dem Vorsitzenden und mindestens acht Abgeordneten als Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter wählt der Landtag für die Dauer der Wahlperiode. Dem Wahlkreisausschuss soll mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei mit Fraktionsstärke angehören.

(3) Der Wahlkreisausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Beisitzerinnen und Beisitzer oder der stellvertretenden Beisitzerinnen und Beisitzer anwesend ist.

(4) § 11 Abs. 2 Satz 1 und § 14 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.