§ 37a OBG - Zuständige Stelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
- Amtliche Abkürzung
- OBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 220-5
Mit dem Ziel der Beschleunigung von Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Stadt Oranienburg erhält der Zentraldienst der Polizei mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst als Sonderordnungsbehörde zur Erprobung folgende Zuständigkeiten:
- 1.
Erteilung der Auskunft einschließlich des Umfanges über das Vorliegen eines Kampfmittelverdachts,
- 2.
Prüfung eines von einem Kampfmittelbeseitigungsunternehmen vorgesehenen technologischen Verfahrens zur Kampfmittelbeseitigung und dessen Freigabe (Erlaubnis),
- 3.
Ausstellen einer Bescheinigung sowohl zur kampfmittelbezogenen Baufreiheit als auch nach der systematischen Kampfmittelbeseitigung und
- 4.
Durchführung von Kontrollen der fachgerechten Ausführung von Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen und Ergreifen erforderlicher Maßnahmen bei der Feststellung von Mängeln.