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  • ab 21.06.2019 (aktuelle Fassung)

§ 37a OBG - Zuständige Stelle

Bibliographie

Titel
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Amtliche Abkürzung
OBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
220-5

Mit dem Ziel der Beschleunigung von Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Stadt Oranienburg erhält der Zentraldienst der Polizei mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst als Sonderordnungsbehörde zur Erprobung folgende Zuständigkeiten:

  1. 1.

    Erteilung der Auskunft einschließlich des Umfanges über das Vorliegen eines Kampfmittelverdachts,

  2. 2.

    Prüfung eines von einem Kampfmittelbeseitigungsunternehmen vorgesehenen technologischen Verfahrens zur Kampfmittelbeseitigung und dessen Freigabe (Erlaubnis),

  3. 3.

    Ausstellen einer Bescheinigung sowohl zur kampfmittelbezogenen Baufreiheit als auch nach der systematischen Kampfmittelbeseitigung und

  4. 4.

    Durchführung von Kontrollen der fachgerechten Ausführung von Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen und Ergreifen erforderlicher Maßnahmen bei der Feststellung von Mängeln.