§ 230 NBG - Beamte des Feuerwehrdienstes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Beamten des Feuerwehrdienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, wird freie Heilfürsorge gewährt; § 228 gilt entsprechend. Diese Beamten können mit ihrer Zustimmung zu dem Zeitpunkt, mit dem sie wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 228) in den Ruhestand treten würden, in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, für das sie die Befähigung besitzen; ihre Rechtsstellung richtet sich in diesem Fall nach den Vorschriften, die für das neue Amt gelten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ehrenbeamte.

(2) Für Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die im Dienst der Gemeinden oder Landkreise stehen, kann die oberste Dienstbehörde beschließen, dass § 224 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Anwendung findet. Für Beamtenverhältnisse, die nach dem 31. Januar 1999 begründet werden, kann die oberste Dienstbehörde auch die Anrechnung eines von § 224 Abs. 3 Satz 2 abweichenden Betrages auf die Besoldung oder die Anwendung des § 87c beschließen.

(3) Für Beamte des Feuerwehrdienstes einschließlich der Ehrenbeamten gelten die §§ 223 und 224 Abs. 1 entsprechend.

(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für die mittelbaren Landesbeamten abweichend von § 84 Satz 2. Vorschriften über das Tragen und die Gestaltung der Dienstkleidung und die Dienstgradabzeichen sowie die persönliche Ausrüstung zu erlassen.