§ 90 KWO - Vernichtung der Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Wahlunterlagen, insbesondere Stimmzettel, Wahlscheinanträge, Wahlscheine, Wahlbriefe, Anlagen zu den Wahlniederschriften, können sechs Monate nach der Wahl vernichtet werden. Ist Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben worden, so sind die Wahlunterlagen bis zum Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens zu verwahren.
(2) Die ganz oder teilweise zurückgewiesenen und die verspätet eingegangenen Wahlbriefe hat die Gemeindeverwaltung in Gegenwart von zwei Zeugen zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(3) Die Wahlniederschriften, die Auszählungsniederschriften sowie die Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge können zwei Monate nach der nächsten Wahl vernichtet werden.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses ist aufzubewahren.