Art. 15 AGVwGO - (Zu § 68 VwGO)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 34-1-I
Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt
- 1.
bei ausländerrechtlichen Entscheidungen,
- 2.
Bei Entscheidungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
- 3.
bei abfallrechtlichen Entscheidungen der Regierungen und des Landesamts für Umweltschutz,
- 4.
bei Entscheidungen nach dem Bundesberggesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,
- 5.
bei Entscheidungen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit die Ausgangsbehörde auch für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig wäre,
- 6.
bei Entscheidungen der Regierungen nach dem Luftverkehrsgesetz und dem Luftsicherheitsgesetz sowie den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, (1)
- 7.
in Verfahren nach dem ersten Abschnitt des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz -BVFG) in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung sowie in Verfahren zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung,
- 8.
bei Entscheidungen der Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen, (2)
- 9.
bei den Bewilligungsverfahren der Förderprogramme
Bayerisches Agrarkreditprogramm für die Landwirtschaft,
Bayerisches Agrarkreditprogramm für die Ernährungswirtschaft,
Agrarinvestitionsförderungsprogramm für die Land- und Forstwirtschaft,
Bayerisches Wohnbauprogramm für die Landwirtschaft,
Umstellungshilfe für Landwirte,
zur Wohnraum-, Wohnungsbau- und Wohnungsmodernisierungsförderung sowie zur Baulandbeschaffung,
zur Städtebauförderung, (3)
- 10.
bei Entscheidungen der Regierungen nach Art. 93 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung,
- 11.
bei Entscheidungen der Regierungen und der Landratsämter über Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und sonstige Nutzungen nach dem Baugesetzbuch und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch,
- 12.
bei Entscheidungen der höheren Landesplanungsbehörden über Anträge auf Verbindlicherklärung von Regionalplänen und deren Fortschreibung (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayLPlG),
- 13.
bei Entscheidungen der Bezirke nach den §§ 276 und 276a des Lastenausgleichsgesetzes,
- 14.
bei aufsichtlichen Verwaltungsakten gegen Große Kreisstädte in Angelegenheiten, die ihnen nach Art. 9 Abs. 2 der Gemeindeordnung übertragen worden sind, und bei aufsichtlichen Verwaltungsakten gegen kreisfreie Gemeinden,
- 15.
bei aufsichtlichen Verwaltungsakten gegen Landkreise,
- 16.
in Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (BGBl III 401-1), zuletzt geändert durch Art. 14 § 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942),
- 17.
im Bereich des Waffenrechts,
- 18.
bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidungen der Regierungen,
- 19.
bei Entscheidungen über Anträge auf Erteilung, über Rücknahme, Widerruf oder Ruhen einer Approbation oder Erlaubnis nach dem Berufszulassungsrecht der ärztlichen oder anderen Heilberufe, ausgenommen das Heilpraktikerrecht,
- 20.
bei aufsichtlichen Verwaltungsakten der Regierungen gegenüber Zweckverbänden,
- 21.
in allen Verfahren im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007, in denen nach § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 dieses Gesetzes das Verwaltungsgericht Ansbach für die Entscheidung über eine Klage örtlich zuständig ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Prüfungsentscheidungen. § 141 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt, (4)
- 22.
bei Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten.