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§ 22 ArchtG-LSA - Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschuss

Bibliographie

Titel
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Amtliche Abkürzung
ArchtG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.2

(1) Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschuss bestehen jeweils aus dem oder der Vorsitzenden, deren Vertretung und den Beisitzenden. Der Eintragungsausschuss hat acht Beisitzende, der Schlichtungs- und der Berufsrechtsausschuss haben jeweils vier Beisitzende.

(2) Die Ausschüsse tagen und entscheiden in der Besetzung mit einer bzw. einem Vorsitzenden, der Eintragungsausschuss mit vier Beisitzenden, der Berufsrechts- und Schlichtungsausschuss mit zwei Beisitzenden. Von den an der Sitzung des Eintragungsausschusses teilnehmenden Beisitzenden sollen zwei der Fachrichtung der betroffenen Architektin oder des betroffenen Architekten angehören oder wie diese Stadtplanerin oder Stadtplaner sein. Für die an der Sitzung des Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses teilnehmenden Beisitzenden gilt dies für jeweils eine oder einen Teilnehmenden entsprechend.

(3) Die Beisitzenden, die zu den Sitzungen zugezogen werden, sollen vom Ausschussvorsitz unter Berücksichtigung von Fachrichtung, Tätigkeitsart und alphabetischen Einordnung ihrer Namen bestimmt werden. Die Beisitzenden des Berufsrechtsausschusses werden von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden vor dem Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer in der Reihenfolge nach Satz 1 bestellt, in der sie zu den Sitzungen zugezogen werden.

(4) Die Ausschussvorsitzenden, ihre Vertretungen und die Beisitzenden der Ausschüsse werden von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Ausschussvorsitzenden und ihre Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt, höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjurist haben, der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und deren Vertretung sollen im Richterdienst stehen. Für die Beisitzenden kann die Vertreterversammlung Vertreter oder Vertreterinnen wählen. Bei Ausscheiden von Beisitzenden werden in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit neue Beisitzende gewählt.

(5) Das Verfahren vor den Ausschüssen ist nicht öffentlich. Im Übrigen gelten für das Verfahren unbeschadet der nachfolgenden Verfahrensvorschriften die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 88 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.