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  • ab 14.12.1993 (aktuelle Fassung)

§ 7a FrFG - Personalabbau

Bibliographie

Titel
Frauenfördergesetz (FrFG)
Amtliche Abkürzung
FrFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
15.2

Der Anteil von Frauen bei Maßnahmen des Personalabbaus innerhalb einer Dienststelle oder Einrichtung darf nicht ihren Anteil an den Beschäftigten innerhalb der Funktion, der Vergütungs- oder Besoldungsgruppe überschreiten. Dabei sind die Belange des Einzelfalles zu berücksichtigen. Als Maßnahmen des Personalabbaus gelten auch Änderungskündigungen unter Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung oder einer geringeren Arbeitszeit.