§ 17 SH AbgG - Altersversorgung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Abgeordnete erhalten zur Finanzierung der Altersversorgung eine zusätzliche monatliche Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro. Voraussetzung für die Zahlung ist der Nachweis, dass die Entschädigung mindestens in Höhe des jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten für die Altersversorgung der Abgeordneten und zur Unterstützung ihrer überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartner und der Waisen durch eine Rente verwandt wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist. Haben Abgeordnete bei Aufnahme der Zahlung der zusätzlichen Entschädigung keine Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Kinder, ist eine Unterstützung gemäß Satz 2 für den Fall der Heirat, der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der Geburt oder Adoption des Kindes nachzuweisen.
(2) Die Nachweise gemäß Absatz 1 müssen binnen eines Jahres gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten erbracht werden. Die zusätzliche Entschädigung gemäß Absatz 1 wird vom Tag der Vorlage des Nachweises an gezahlt, rückwirkend höchstens bis zu einem Jahr. Weiter zurückliegende Ansprüche erlöschen.
(3) Diese Entschädigung wird nicht an Abgeordnete gezahlt, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Höchstversorgung gemäß §§ 18, 19 Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), erreicht haben.