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§ 96 SWG - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

In den Fällen der §§ 91 bis 94 und des § 95 Abs. 2 dieses Gesetzes ist der Betroffene zu entschädigen. Zur Entschädigung ist der Unternehmer oder Mitbenutzer verpflichtet. Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten.