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§ 51 OBG - Bußgeldverfahren

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Amtliche Abkürzung
OBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
20-4

(1) Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 48 bis 50 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.
    in den Fällen des § 48 diejenige Behörde, die die Anordnung oder Auflage erlassen hat oder bei der die Anzeige zu erstatten ist oder bei der die Erlaubnis einzuholen ist,
  2. 2.
    in den Fällen des § 49 die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde,
  3. 3.
    in den Fällen des § 50 diejenige Behörde, die die Verordnung erlassen hat, sofern es sich um die Verordnung einer Gemeinde, einer Verwaltungsgemeinschaft, einer erfüllenden Gemeinde oder eines Landkreises handelt; in ordnungsbehördlichen Verordnungen des Landesverwaltungsamts oder des für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums kann die Zuständigkeit auf andere Behörden übertragen werden.