§ 20 ArbGG - Berufung der ehrenamtlichen Richter
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsgerichtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ArbGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 320-1
(1) 1Die ehrenamtlichen Richter werden von der obersten Arbeitsbehörde des Landes auf die Dauer von vier Jahren berufen. 2Sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der obersten Arbeitsbehörde des Landes von den im Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden.
(2) (weggefallen)