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§ 32 BestattG - Bestattungsart

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2128 1

(1) Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden.

(2) Werden von Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1) Einwendungen gegen die Feuerbestattung erhoben, so ist nur die Erdbestattung zulässig, sofern ein Gericht nicht anders entscheidet.