§ 265 LVwG - Einreden der Erbin oder des Erben
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
Einreden der Erbin oder des Erben aus den §§ 2014 und 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen der Vollstreckung in den Nachlaß nicht entgegen, wenn der beizutreibenden Forderung ein Vorrecht nach § 61 Nr. 1 bis 4 der Konkursordnung zusteht.