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§ 5 BremDG - Arten der Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Amtliche Abkürzung
BremDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2041-a-1

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

  1. 1.

    Verweis (§ 6)

  2. 2.

    Geldbuße (§ 7)

  3. 3.

    Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)

  4. 4.

    Zurückstufung (§ 9) und

  5. 5.

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

  1. 1.

    Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und

  2. 2.

    Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes sowie § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 5 des Bremischen Beamtengesetzes.