§ 64 LWO - Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 8 LWahlG vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 48 Abs. 2 Satz 2 LWahlG).
(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 56 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 57 bis 59 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 8 Nr. 3 sowie Stimmzettel umschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 und Abs. 8 Nr. 4 zu behandeln sind.
(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege der Gemeindeverwaltung nach einem vom Landeswahlleiter bestimmten Muster. Die Gemeindeverwaltung fasst das Briefwahlergebnis mit dem Wahlergebnis der Stimmbezirke zusammen.
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem vom Landeswahlleiter bestimmten Muster zu fertigen. § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Wahlniederschrift sind beizufügen:
- 1.
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 58 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
- 2.
die Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurückgewiesen hat,
- 3.
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindeverwaltung. § 61 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(6) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 62 Abs. 1 und übergibt sie der Gemeindeverwaltung, die sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 91).
(7) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(8) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Land die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tage nach der Wahl bei der auf dem Wahlbrief bezeichneten Gemeindeverwaltung eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Bundesgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tage vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem vom Kreiswahlleiter bestimmten Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen. Wird die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Wahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.