§ 33 WStG - Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat
Bibliographie
- Titel
- Wehrstrafgesetz (WStG)
- Amtliche Abkürzung
- WStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 452-2
1Wer durch Missbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung einen Untergebenen zu einer von diesem begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, wird nach den Vorschriften bestraft, die für die Begehung der Tat gelten. 2Die Strafe kann bis auf das Doppelte der sonst zulässigen Höchststrafe, jedoch nicht über das gesetzliche Höchstmaß der angedrohten Strafe hinaus erhöht werden.